Alles über

 

 

 



Über uns

HumorCare e.V. Deutschland-Österreich stellt sich vor:

HumorCare Deutschland (HCD) wurde am 1. Dezember 2001 auf Initiative von Dr. Michael Titze gegründet und am 29. Januar 2002 beim Amtsgericht Tuttlingen in das Vereinsregister eingetragen (Nr. VR 893). HumorCare als gemeinnütziger Verein anerkannt. Das Finanzamt Tuttlingen hat am 20. Dezember 2001 die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. AO bescheinigt (AZ: 211050/01262; SG: III / 36). Spenden und Mitgliedsbeiträge können steuerlich geltend gemacht werden.

Im Jahr 2012 wurde HCD, um den Mitglieder aus Österreich ebenfalls ein Dach zu bieten, namentlich in HumorCare e.V. Deutschland-Österreich geändert (kurz HCDA).

HCDA fördert die wissenschaftlich fundierte Anwendung von Humor in klinischen, psychosozialen, pädagogischen und beratenden Berufen.

Zum Vorstand gehören:

 

1.Vorsitzende/-r


2.Vorsitzende/-r


Schriftführer
 

Geschäftsstelle

Email: geschaeftsstelle@humorcare.com

 

Die Aktivitäten von HCDA dienen folgenden Zielen:

Vernetzung von Fachpersonen, Bildungseinrichtungen und anderen Institutionen;

Information über das aktuelle Geschehen in den Bereichen therapeutischer Humor (einschließlich Humorberatung und Coaching), Gelotologie (Lachforschung) und Humorforschung;

Organisation von Kongressen, Tagungen und anderen Angeboten an Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Vermittlung von und Zusammenarbeit mit Fachpersonen in der klinischen, psychosozialen, pädagogischen und künstlerischen Humoranwendung;

Schaffen einer gemeinsamen Basis wissenschaftlich orientierter Humoranwendung durch Abstützung auf eigene ethische Richtlinien. In diesem Zusammenhang soll insbesondere dem Missbrauch von schädlichem und unreflektiertem Humor (Sarkasmus, Zynismus, Lächerlichmachen, Mobbing) vorgebeugt werden.



Satzung

1: Charakterisierung des Vereins

§ 1:

HumorCare e.V. Deutschland-Österreich (HCDA) ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung von Humor in Therapie, Pflege und Beratung ist.

Der Vereinssitz ist an dem Ort, an dem sich die Geschäftsstelle befindet.


§ 2:

HCDA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbe-günstigte Zwecke der Abgabenordnung. HCDA ist politisch und konfessionell neutral. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Vereinszweck ist insbesondere auf folgende Aktivitäten ausgerichtet:

Vernetzung von Fachpersonen, die sich beruflich mit Therapeutischem Humor befassen;

  • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet Therapeutischen Humors;
  • Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Anwendung des Therapeutischen Humors durch Vorgabe ethischer Richtlinien;

  • Organisation und Durchführung von qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Absprache mit HumorCare e. V. Deutschland - Österreich;

  • Organisation von wissenschaftlich fundierten Tagungen, Konferenzen und Kongressen;

  • Zusammenarbeit mit und Vermittlung von Fachpersonen und Organisationen, die sich beruflich mit Therapeutischem Humor befassen;

  • Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Forschung im Bereich Therapeutischen Humors.


2: Mitgliedschaft

§ 3a:

Ordentliche Mitglieder von HCDA können Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und/oder langjährigen Berufserfahrung im klinischen, psychosozialen, (betriebs)pädagogischen oder beraterischen Bereich werden. Sie sind den Ethischen Richtlinien von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich verpflichtet.

§ 3b:

Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder von HCDA können Personen werden, die die Arbeit und Zielsetzung von HCDA unterstützen und die sich den Ethischen Richtlinien von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich verpflichtet fühlen. Diese Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3c:

Kollektivmitglieder können Organisationen bzw. juristische Personen werden, die die Arbeit und Zielsetzung von HCDA unterstützen möchten und die sich den Ethischen Richtlinien von HumorCare e. V. verpflichtet fühlen.

§ 3d:

Ehrenmitgliedschaften regeln die Statuten von HumorCare e. V. Deutschland-Österreich.


§ 4:

Aufnahmeanträge werden schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht, die diese an
den 1. Vorstand von HCDA zur Beschlussfassung weiterleitet. Positive Aufnahmebeschlüsse des 1. und 2. Vorstands werden allen Mitgliedern mit der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
Bei ablehnendem Beschluss des
1. und 2. Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung, sofern dies von einem ordentlichen Mitglied beantragt wird.

 
§ 5:

Der Austritt aus HumorCare e. V. Deutschland-Österreich ist jederzeit möglich, indem dies der Geschäftsstelle mitgeteilt wird. Für das laufende Geschäftsjahr muss der vollständige Mitgliederbeitrag jedoch entrichtet werden.

Bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz dreimaliger Mahnungen kann der Vorstand das be-treffende Mitglied durch Streichung von der Mitgliederliste ausschließen.

Anträge von Mitgliedern auf Ausschluss eines Mitglieds sind mit einer schriftlichen Begründung zuhanden des/der 1. Vorsitzenden zu stellen. Der Antrag ist sodann auf die Tagesordnungsliste der folgenden Mitgliederversammlung zu setzen. Ein Mitglied kann mit ¾ Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.


3. Organisation

§ 6:


Die Organe von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

  • die Regional- und Fachgruppen

  • der/die RechnungsrevisorInnen

 

 


4. Mitgliederversammlung

§ 7:


Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ von HCDA. Sie besteht aus den anwesenden ordentlichen, assoziierten und Kollektivmitgliedern. Das aktive Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern sowie den offiziellen Vertretern von Kollektivmitgliedern (je 1 Stimme) vorbehalten. Antragsrecht haben auch die assoziierten Mitglieder.

Im Verhinderungsfalle kann sich jeweils ein ordentliches Mitglied durch jeweils ein anwesendes ordentliches Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen, wobei die Stimmabgabe im Hinblick auf die entsprechenden Tagesordnungspunkte vorab schriftlich klar zu regeln ist. Dieses muss mündlich vorgetragen werden.

§ 8:

Der MV obliegen folgende Beschlüsse:

  • die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
  • die Genehmigung des Protokolls der letzten MV;

  • die Genehmigung des Budgets und der Rechnungsführung (Kassenbericht);

  • die Genehmigung weiterer Berichte;

  • Entlastung der Vorstandsmitglieder und der RevisorInnen;

  • die Wahl des Vorstands.

  • die Genehmigung zur Gründung von Regionalgruppen;

  • die Wahl der RevisorInnen;

 

  • Statutenänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Einzel/Kollektivmitglieder);

  • Erlass von Richtlinien (Mitgliederversammlungsreglement);

  • der Ausschluss von Mitgliedern;

  • die Ernennung/Bestätigung der Geschäftsführung;

  • die Auflösung des Vereins.


§ 9:

Die Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Datum der ordentlichen MV ist mindestens 8 Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor der MV bei der Geschäftsstelle von HCDA eingereicht werden, damit diese vom Vorstand rechtzeitig in die Liste der Tagesordnungspunkte aufgenommen werden können. Sie sind schriftlich zu begründen. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten erfolgt spätestens 2 Wochen vor der MV durch den/die 1. Vorsitzende/n.


§ 9a:

An Stelle einer Mitgliederversammlung nach § 9 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach § 9 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort.

Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

Die Teilnehmer sollten ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.

Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.


§ 10:

Da HCDA grenzüberschreitend (Deutschland- Österreich- Schweiz) tätig ist und die Mitglieder somit teilweise weite Anfahrtswege für die Mitgliederversammlungen in Kauf nehmen müssen, kann vor der Mitgliederversammlung auch per E-Mail geheim abgestimmt werden.

Außerdem kann ein bei der MV anwesendes Mitglied durch ein nichtanwesendes Mitglied beauftragt werden, dessen Stimme in Form einer schriftlichen Erklärung abzugeben.

§ 11:

Die MV fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen relativen Stimmrecht in offener Ab-stimmung. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine geheime Abstimmung vorgenommen werden.

§ 12:

Die Leitung der MV obliegt dem/der 1. Vorsitzenden von HCDA bzw. im Verhinderungsfall den Stellvertretern. Das Protokoll über den Verlauf der MV führt der/die Schriftführer/in des Vorstands bzw. die/der Geschäfts-führer/in.

§ 13:

Eine außerordentliche MV findet statt

  • auf Beschluss des Vorstands;
  • auf Wunsch einer Regionalgruppe

  • auf Wunsch von 25% der Mitglieder, die dies in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung samt Tagesordnungspunkten beantragen und bei der Geschäftsstelle hinterlegen.

 

5. Vorstand

§ 14:


Die Vorstandschaft besteht aus vier von der MV gewählten ordentlichen Mitgliedern. Jede anerkannte Regional- und Fachgruppe hat das Recht, einen Vertreter in den erweiterten Vorstand zu entsenden. Die/der   1. Vorsitzende sowie der/die 2. Vorsitzende werden von der MV direkt gewählt. Die anderen Funktionsstellen (Kassierer/in, Schriftführer/in) bestimmt der Vorstand eigenverantwortlich.



Die Funktionsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich ein Reglement, in welchem insbesondere die Organisation des Vorstands sowie die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Leitung der Vorstandssitzungen zu regeln ist.

§ 15:

Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, zeichnen kollektiv zu zweit und führen alle notwendigen Geschäfte zur Erreichung des Vereinszwecks.

 

Insbesondere ist er (Vorstand) für folgende Aufgaben zuständig:

  • Vertretung von HCDA nach außen;
  • Vorbereitung und Einberufung der MV;

  • Zusammenarbeit mit den anerkannten Regional- und Fachgruppen von HCDA;

     

  • Einrichtung und Supervision einer Geschäftsstelle;

  • Verwaltung und Aufsicht über das Vereinsvermögen;

  • Jährliches Erstellen einer Jahresrechnung zum 31. 12. eines jeden Jahres.

  • Dem Vorstand kommen des Weiteren alle Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ von HCDA zugeordnet sind.

 

6. Finanzen

§ 16:


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder von HCDA erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 17:

Die Vereinstätigkeit wird insbesondere finanziert durch Erlöse aus den von HCDA organisierten Veranstaltungen;
Jahresbeiträge der Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder; Zuwendungen von Dritten; Andere Einnahmen.

§ 18:


Die Verwaltung des Vereinsvermögens erfolgt durch den Vorstand. In seinem Auftrag übernimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer das Inkasso der Jahresbeiträge und erstellt die Jahresrechnung sowie Bescheinigungen für Spenden.

§ 19:


Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.


§ 20:

Im Falle der Auflösung geht ein etwaiger Liquiditätsüberschuss an die Stiftung " Humor Hilft Heilen" , Bennauerstr. 31, 53115 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 21:

Die Revisionsstelle prüft die Bilanz, das Inventar, die Erfolgsrechnung sowie die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der MV diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.

  

8. Geschäftsstelle

§ 23:


HCDA richtet eine Geschäftsstelle ein, die von einer geeigneten Person als Geschäftsführerin/Geschäftsführer von HCDA betreut ist. Sofern die Führung der Geschäftsstelle vakant ist, wird diese vom 1. Vorsitzenden betreut, so dass der Sitz der Geschäftsstelle in diesem Fall der Wohnort des/der 1. Vorsitzenden ist. Der Geschäfts-führer/die Geschäftsführerin ist Ansprechpartner/in für die Mitglieder von HCDA sowie weiterer Gesellschaften von HumorCare. Sie/er fungiert als Kontaktperson gegenüber Allen, die mit HCDA in Verbindung treten bzw. sich über den Verein informieren wollen, zum Beispiel Vertreter von Institutionen oder Medien. Gegebenenfalls stellt er/sie dabei die Verbindung zu den entsprechenden Funktionsträgern von HCDA her.

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer übernimmt die Geschäfte von HCDA, insbesondere

  • die Mitgliederverwaltung;
  • Kontakte zu den Regionalgruppen;
  • die Kassenführung (in Übereinstimmung mit dem Kassier/der Kassierin von HCDA);

  • Einrichtung und Betreuung einer Homepage;

  • Herausgabe eines Newsletter/einer Zeitschrift in Zusammenarbeit mit dem Vorstand;

  • organisatorische Planung von Mitgliederversammlungen, Tagungen und Konferenzen.


§ 24:

Die Kosten der Geschäftsstelle sowie das Honorar für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer werden aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Insgesamt sollen diese Kosten nicht mehr als 40% der jährlichen Mitglieds-beiträge umfassen.


9. Regionalgruppen

§ 25:

Jedes ordentliche Mitglied von HCDA kann in seiner/ihrer Region eine Regionalgruppe oder eine Fachgruppe initiieren, in der sich zum jeweiligen Thema Interessierte vernetzen. Als Region gilt ein überschaubarer Umkreis, der relativ kurze Anfahrtswege gewährleistet, also ein Radius von etwa 100 km. Regional- und Fachgruppen können sich konstituieren, wenn mindestens 3 Mitglieder ihren Eintritt erklären und eine programmatische Erklärung verfassen, die mit der Satzung von HCDA sowie den Ethischen Richtlinien kompatibel sein muss. Zweck einer Regionalgruppe ist die Ausrichtung regelmäßiger kollegialer Treffen, zu denen auch Nichtmitglieder eingeladen werden können.

 

Zweck einer Fachgruppe ist das kollegiale Zusammenarbeiten von Mitgliedern, die in einem umschriebenen beruflichen Zusammenhang humorbezogen arbeiten. Ferner können Seminare, Vorträge, Tagungen, Konferenzen und weitere Formen der Öffentlichkeitsarbeit organisiert werden. Über diese Aktivitäten kann ein Tätigkeitsbericht erstellt werden, der bei einer Mitgliederversammlung ausgelegt und nach Möglichkeit im Newsletter und/oder der Homepage von HCDA veröffentlicht wird.



§ 26:

Regional- und Fachgruppen stehen in engem Kontakt zur Geschäftsstelle und dem Vorstand von HCDA. Der Antrag für die Konstituierung einer neuen Regional- bzw. Fachgruppe ist an die Geschäftsstelle zu richten. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer leitet diesen Antrag an den Vorstand von HCDA weiter, der darüber zu entscheiden hat.

 

§ 27:

Wenn sich mindestens 3 Mitglieder an einer Regional- bzw. Fachgruppe beteiligen, kann diese ein ordentliches Mitglied als Delegierte/n bestimmen, der/die im erweiterten Vorstand von HCDA mitwirken kann. Sobald sich mehr als 20 Mitglieder eingetragen haben, steht der Regional- bzw. Fachgruppe ein/e weitere/r Delegierte/r zu. Das gilt jeweils für die weiteren 20 Eintragungen.

§ 28:

Für jedes eingetragene Mitglied einer Regional- und Fachgruppe erstattet HCDA 30 % des erstatteten Mitglieds-beitrags zurück. Dieses Geld muss für die Arbeit der Regional- bzw. Fachgruppe zur Verfügung gestellt werden.

10. Satzungsänderungen

§ 29:


Satzungsänderungen können durch die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
In der Einladung zur MV hat die Satzungsänderung in ihrem gesamten Wortlaut als eigener Tagesordnungspunkt zu erscheinen.


11. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch die MV nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erfolgen. Der Verein ist weiterzuführen, wenn sich mindesten 15 Mitglieder für die Weiterführung aussprechen.
Im Falle der Auflösung geht ein etwaiger Liquidationsüberschuss an die Stiftung " Humor Hilft Heilen" , Bennauerstr. 31, 53115 Bonn.


Satzung  18.09.2021 geändert



ethische Richtlinien

Ethische Richtlinien von HumorCare e.V.

Artikel 1

Der Humor stellt ein komplexes Phänomen dar, das kognitive, affektive und physiologische Aspekte einbezieht. Humor führt zu einer Erheiterung, die sich im Lächeln und Lachen äußern kann, wodurch sich auch kommunikative Auswirkungen ergeben. Humor kann immer dann entstehen, wenn "komische" Normverletzungen entstehen, die einen vorgegebenen Bezugsrahmen sprengen. Geschieht dies unfreiwillig (wie im Fall körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderungen), kann dies zu beschämenden, peinlichen Konsequenzen führen. Gerade psychisch kranke Menschen verhalten sich häufig unfreiwillig komisch. Sie können dadurch zu Objekten der Lächerlichkeit und zur Zielscheibe eines destruktiven "schwarzen" Humors (Ironie, Sarkasmus, Zynismus) werden. Die Mitglieder von HumorCare verpflichten sich, diese Art des Humors grundsätzlich zu vermeiden.

Artikel 2

Freiwillige Komik entsteht, wenn sich ein Mensch bewusst und gezielt auf kommunikative und aktionale Normverletzungen einlässt, die zu einem erheiternden Effekt führen. Dies setzt das Wissen um spezifische kontrollierbare Techniken voraus, die grundsätzlich erlernbar sind, daneben aber auch Ausdruck individueller Kreativität und Schlagfertigkeit sind. Professionelle HumoristInnen haben sich in diesem Zusammenhang ein großes Repertoire an Techniken erarbeitet, das es ihnen ermöglicht, andere Menschen zu verblüffen und zu erheitern. Ihr Ziel ist es, andere möglichst häufig zum Lachen zu bringen. Dieser Effekt ist vom therapeutischen Standpunkt aus unspezifisch. Therapeutisch wirksamer Humor zielt nicht auf den schnellen Effekt ab. Seine primäre Intention ist die systematische Vermittlung von Einsicht in das Entstehen jener komischen Phänomene, die die Identität eines Menschen in unfreiwilliger Weise akzentuieren und bestehende Krankheitssymptome dadurch verstärken können. Wer diese Wirkung bewusst reflektieren und steuern kann, vermag einen Identitätswandel zu vollziehen, der einem "anderen Weg des Denkens und Handelns" entspricht und zu einer aktiven Selbstbestimmung hinführt. Dieser Prozess beruht zunächst auf der Empathie und wohlwollenden Akzeptanz seitens derjenigen, die therapeutisch wirksamen Humor anwenden. Grundlegendes Ziel ist die Ermutigung, sich selbst nicht allzu ernst zu nehmen (Mut zur Unvollkommenheit), über sich selbst lachen zu können (Mut zur Lächerlichkeit) und starre soziale Normen und Idealvorstellungen relativieren bzw. in Frage stellen zu können (Mut zum Widersinn / Unsinn). Im Zuge reziproker Identifikation sollen diejenigen, die therapeutisch wirksamen Humor anwenden, sich selbst zum Spiegelbild dieses Einstellungswandels machen. Dabei können entsprechende Techniken des Humors vermittelt und eingeübt werden. Sie erfüllen die Funktion spezifischer Hilfsmittel im Zusammenhang mit diesem ermutigenden Einstellungswandel.

Artikel 3

Die Mitglieder von HumorCare sind, auch wenn sie über ein entsprechendes Expertenwissen verfügen, primär nicht auf das Ziel ausgerichtet, andere Menschen unspezifisch zu unterhalten. Sie präsentieren sich ihren KlientInnenen daher nicht als KomikerInnen, Clowns oder WitzeerzählerInnen, um sie unreflektiert zum Lachen zu bringen. Sie setzen ihre Fähigkeiten vielmehr dosiert ein, um den therapeutisch wirksamen Ermutigungsprozess humorvoll zu fördern.

Artikel 4

Wenn Mitglieder von HumorCare als UnterhaltungskünstlerInnen in der Öffentlichkeit auftreten, weisen sie diese Darbietungen nicht als Beispiele therapeutisch wirksamen Humors aus.

Artikel 5

Wenn Mitglieder von HumorCare in der Öffentlichkeit oder in den Medien Aussagen zu Fragen therapeutisch wirksamen Humors machen, sind sie verpflichtet, dies in einer angemessenen Weise zu tun. Sie sollen sich dabei auf die Vermittlung sachlicher Informationen beschränken und von einer Darstellungsweise Abstand nehmen, die einen reisserischen, unseriösen oder sonstwie unwürdigen Eindruck erweckt.

Artikel 6

Mitglieder von HumorCare sind für ihre beruflichen Aktivitäten verantwortlich. Ihre Arbeit basiert auf einer empathischen Grundhaltung und dem Respekt für die Würde, die Persönlichkeit sowie die Privatsphäre ihrer KlientInnen. Im übrigen sind die Mitglieder von HumorCare gehalten, sich jenen ethischen Richtlinien verpflichtet zu fühlen, die für die jeweiligen Berufsgruppen bereits verbindlich sind.



Mitglied kann werden:

Ordentliches Mitglied (60,- Euro/Jahr):
Einzelpersonen mit abgeschlossener Berufsausbildung in klinischen, psychologischen, pädagogischen, beratenden Bereich oder mit langjähriger Erfahrung in diesen Berufsfeldern.

Studierende / Auszubildende, Menschen mit Schwerbehindertenausweis (20,- Euro / Jahr)

Kollektivmitglied:
Organisationen oder Institutionen, welche die Arbeit und Zielsetzung von HCD fördern und unterstützen (100,- Euro/Jahr)

Hier erhalten Sie die Druckversion der Beitrittserklärung

Bitte ausgefüllt an die untenstehende Adresse zusenden 

HumorCare e.V.
Deutschland - Österreich


email: geschaeftsstelle@humorcare.com



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