Alles über
Über uns
HumorCare e.V. Deutschland-Österreich stellt sich vor:
HumorCare Deutschland (HCD) wurde am 1. Dezember 2001 auf Initiative von Dr. Michael Titze gegründet und am 29. Januar 2002 beim Amtsgericht Tuttlingen in das Vereinsregister eingetragen (Nr. VR 893). HumorCare als gemeinnütziger Verein anerkannt. Das Finanzamt Tuttlingen hat am 20. Dezember 2001 die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. AO bescheinigt (AZ: 211050/01262; SG: III / 36). Spenden und Mitgliedsbeiträge können steuerlich geltend gemacht werden.
Im Jahr 2012 wurde HCD, um den Mitglieder aus Österreich ebenfalls ein Dach zu bieten, namentlich in HumorCare e.V. Deutschland-Österreich geändert (kurz HCDA).
HCDA fördert die wissenschaftlich fundierte Anwendung von Humor in klinischen, psychosozialen, pädagogischen und beratenden Berufen.
Zum Vorstand gehören:
1.Vorsitzender
Jan-Ruediger Vogler
Püttenhorst 111
21035 Hamburg
2.Vorsitzende
Sylvia Sänger
Schlehendornweg 3
07751 Jena
Geschäftsstelle
Email: geschaeftsstelle@humorcare.com
Satzung
1:
Charakterisierung des Vereins
§ 1:
HumorCare e.V. Deutschland-Österreich (HCDA) ist ein gemeinnütziger
Verein, dessen Zweck die Förderung von Humor in Therapie, Pflege und Beratung
ist.
Der Vereinssitz ist an dem Ort, an dem sich die Geschäftsstelle befindet.
§ 2:
HCDA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbe-günstigte Zwecke der Abgabenordnung. HCDA ist politisch
und konfessionell neutral. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Vereinszweck ist
insbesondere auf folgende Aktivitäten ausgerichtet:
Vernetzung von Fachpersonen, die sich beruflich mit Therapeutischem Humor befassen;
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet Therapeutischen Humors;
Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Anwendung des Therapeutischen Humors durch Vorgabe ethischer Richtlinien;
Organisation und Durchführung von qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Absprache mit HumorCare e. V. Deutschland - Österreich;
Organisation von wissenschaftlich fundierten Tagungen, Konferenzen und Kongressen;
Zusammenarbeit mit und Vermittlung von Fachpersonen und Organisationen, die sich beruflich mit Therapeutischem Humor befassen;
Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Forschung im Bereich Therapeutischen Humors.
2: Mitgliedschaft
§ 3a:
Ordentliche Mitglieder von HCDA können Personen mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung und/oder langjährigen Berufserfahrung im klinischen,
psychosozialen, (betriebs)pädagogischen oder beraterischen Bereich werden. Sie
sind den Ethischen Richtlinien von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich verpflichtet.
§ 3b:
Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder von HCDA können Personen werden,
die die Arbeit und Zielsetzung von HCDA unterstützen und die sich den Ethischen
Richtlinien von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich verpflichtet fühlen.
Diese Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3c:
Kollektivmitglieder können Organisationen bzw. juristische Personen werden, die
die Arbeit und Zielsetzung von HCDA unterstützen möchten und die sich den
Ethischen Richtlinien von HumorCare e. V. verpflichtet fühlen.
§ 3d:
Ehrenmitgliedschaften regeln die Statuten von HumorCare e. V.
Deutschland-Österreich.
§ 4:
Aufnahmeanträge werden schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht, die
diese an den
1. Vorstand von HCDA zur Beschlussfassung
weiterleitet.
Positive Aufnahmebeschlüsse des 1. und 2. Vorstands werden allen Mitgliedern mit der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
Bei ablehnendem Beschluss des 1. und 2.
Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung, sofern dies von einem
ordentlichen Mitglied beantragt wird.
§ 5:
Der Austritt aus HumorCare e. V. Deutschland-Österreich ist jederzeit
möglich, indem dies der Geschäftsstelle mitgeteilt wird. Für das laufende
Geschäftsjahr muss der vollständige Mitgliederbeitrag jedoch entrichtet werden.
Bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz dreimaliger Mahnungen
kann der Vorstand das be-treffende Mitglied durch Streichung von der
Mitgliederliste ausschließen.
Anträge von Mitgliedern auf Ausschluss eines Mitglieds sind mit einer
schriftlichen Begründung zuhanden des/der 1. Vorsitzenden zu stellen. Der
Antrag ist sodann auf die Tagesordnungsliste der folgenden Mitgliederversammlung
zu setzen. Ein Mitglied kann mit ¾ Mehrheit der an der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
3. Organisation
§ 6:
Die Organe von HumorCare e.V. Deutschland-Österreich sind:
- die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Regional- und Fachgruppen
- der/die RechnungsrevisorInnen
4. Mitgliederversammlung
§ 7:
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ von HCDA. Sie besteht aus
den anwesenden ordentlichen, assoziierten und Kollektivmitgliedern. Das aktive
Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern sowie den offiziellen
Vertretern von Kollektivmitgliedern (je 1 Stimme) vorbehalten. Antragsrecht
haben auch die assoziierten Mitglieder.
Im Verhinderungsfalle kann sich jeweils ein ordentliches Mitglied durch jeweils
ein anwesendes ordentliches Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen,
wobei die Stimmabgabe im Hinblick auf die entsprechenden Tagesordnungspunkte
vorab schriftlich klar zu regeln ist. Dieses muss mündlich vorgetragen werden.
§ 8:
Der MV obliegen folgende Beschlüsse:
- die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
die Genehmigung des Protokolls der letzten MV;
die Genehmigung des Budgets und der Rechnungsführung (Kassenbericht);
die Genehmigung weiterer Berichte;
Entlastung der Vorstandsmitglieder und der RevisorInnen;
die Wahl des Vorstands.
die Genehmigung zur Gründung von Regionalgruppen;
- die Wahl der RevisorInnen;
- Statutenänderungen
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Einzel/Kollektivmitglieder);
Erlass von Richtlinien (Mitgliederversammlungsreglement);
der Ausschluss von Mitgliedern;
die Ernennung/Bestätigung der Geschäftsführung;
die Auflösung des Vereins.
§ 9:
Die Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb von sieben Monaten nach
Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem
Kalenderjahr. Das Datum der ordentlichen MV ist mindestens 8 Wochen vorher
bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor der MV bei der
Geschäftsstelle von HCDA eingereicht werden, damit diese vom Vorstand
rechtzeitig in die Liste der Tagesordnungspunkte aufgenommen werden können. Sie
sind schriftlich zu begründen. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten
erfolgt spätestens 2 Wochen vor der MV durch den/die 1. Vorsitzende/n.
§ 9a:
An Stelle einer Mitgliederversammlung nach § 9 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach § 9 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort.
Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
Die Teilnehmer sollten ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.
Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 10:
Da HCDA grenzüberschreitend (Deutschland- Österreich- Schweiz) tätig ist und
die Mitglieder somit teilweise weite Anfahrtswege für die
Mitgliederversammlungen in Kauf nehmen müssen, kann vor der Mitgliederversammlung
auch per E-Mail geheim abgestimmt werden.
Außerdem kann ein bei der MV anwesendes Mitglied durch ein
nichtanwesendes Mitglied beauftragt werden, dessen Stimme in Form einer
schriftlichen Erklärung abzugeben.
§ 11:
Die MV fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen relativen
Stimmrecht in offener Ab-stimmung. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine
geheime Abstimmung vorgenommen werden.
§ 12:
Die Leitung der MV obliegt dem/der 1. Vorsitzenden von HCDA bzw. im
Verhinderungsfall den Stellvertretern. Das Protokoll über den Verlauf der MV
führt der/die Schriftführer/in des Vorstands bzw. die/der Geschäfts-führer/in.
§ 13:
Eine außerordentliche MV findet statt
- auf Beschluss des Vorstands;
auf Wunsch einer Regionalgruppe
- auf Wunsch von 25% der Mitglieder, die dies in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung samt Tagesordnungspunkten beantragen und bei der Geschäftsstelle hinterlegen.
5. Vorstand
§ 14:
Die Vorstandschaft besteht aus vier von der MV gewählten ordentlichen
Mitgliedern. Jede anerkannte Regional- und Fachgruppe hat das Recht, einen
Vertreter in den erweiterten Vorstand zu entsenden. Die/der 1. Vorsitzende sowie der/die 2. Vorsitzende
werden von der MV direkt gewählt. Die anderen Funktionsstellen (Kassierer/in,
Schriftführer/in) bestimmt der Vorstand eigenverantwortlich.
Die Funktionsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich ein Reglement, in welchem insbesondere die Organisation
des Vorstands sowie die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Leitung der
Vorstandssitzungen zu regeln ist.
§
15:
Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
zeichnen kollektiv zu zweit und führen alle notwendigen Geschäfte zur
Erreichung des Vereinszwecks.
Insbesondere ist er (Vorstand) für folgende Aufgaben zuständig:
- Vertretung von HCDA nach außen;
Vorbereitung und Einberufung der MV;
Zusammenarbeit mit den anerkannten Regional- und Fachgruppen von HCDA;
Einrichtung und Supervision einer Geschäftsstelle;
Verwaltung und Aufsicht über das Vereinsvermögen;
Jährliches Erstellen einer Jahresrechnung zum 31. 12. eines jeden Jahres.
- Dem Vorstand kommen des Weiteren alle Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ von HCDA zugeordnet sind.
6. Finanzen
§ 16:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mitglieder von HCDA erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 17:
Die Vereinstätigkeit wird insbesondere finanziert durch Erlöse aus den von HCDA
organisierten Veranstaltungen;
Jahresbeiträge der Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder; Zuwendungen von
Dritten; Andere Einnahmen.
§ 18:
Die Verwaltung des Vereinsvermögens erfolgt durch den Vorstand. In seinem
Auftrag übernimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer das Inkasso der
Jahresbeiträge und erstellt die Jahresrechnung sowie Bescheinigungen für
Spenden.
§ 19:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.
§ 20:
Im
Falle der Auflösung geht ein etwaiger Liquiditätsüberschuss an die Stiftung
" Humor Hilft Heilen" , Bennauerstr. 31, 53115 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21:
Die Revisionsstelle prüft die Bilanz, das Inventar, die Erfolgsrechnung sowie die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der MV diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.
8. Geschäftsstelle
§ 23:
HCDA richtet eine Geschäftsstelle ein, die von einer geeigneten Person als
Geschäftsführerin/Geschäftsführer von HCDA betreut ist. Sofern die Führung der
Geschäftsstelle vakant ist, wird diese vom 1. Vorsitzenden betreut, so dass der
Sitz der Geschäftsstelle in diesem Fall der Wohnort des/der 1. Vorsitzenden
ist. Der Geschäfts-führer/die Geschäftsführerin ist Ansprechpartner/in für die
Mitglieder von HCDA sowie weiterer Gesellschaften von HumorCare. Sie/er
fungiert als Kontaktperson gegenüber Allen, die mit HCDA in Verbindung treten
bzw. sich über den Verein informieren wollen, zum Beispiel Vertreter von
Institutionen oder Medien. Gegebenenfalls stellt er/sie dabei die Verbindung zu
den entsprechenden Funktionsträgern von HCDA her.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer übernimmt die Geschäfte von HCDA,
insbesondere
- die Mitgliederverwaltung;
- Kontakte zu den Regionalgruppen;
die Kassenführung (in Übereinstimmung mit dem Kassier/der Kassierin von HCDA);
Einrichtung und Betreuung einer Homepage;
Herausgabe eines Newsletter/einer Zeitschrift in Zusammenarbeit mit dem Vorstand;
- organisatorische Planung von Mitgliederversammlungen, Tagungen und Konferenzen.
§ 24:
Die Kosten der Geschäftsstelle sowie das Honorar für die Geschäftsführerin/den
Geschäftsführer werden aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Insgesamt sollen
diese Kosten nicht mehr als 40% der jährlichen Mitglieds-beiträge umfassen.
9. Regionalgruppen
§ 25:
Jedes ordentliche Mitglied von HCDA kann in seiner/ihrer Region eine
Regionalgruppe oder eine Fachgruppe initiieren, in der sich zum jeweiligen
Thema Interessierte vernetzen. Als Region gilt ein überschaubarer Umkreis, der
relativ kurze Anfahrtswege gewährleistet, also ein Radius von etwa 100 km.
Regional- und Fachgruppen können sich konstituieren, wenn mindestens 3
Mitglieder ihren Eintritt erklären und eine programmatische Erklärung
verfassen, die mit der Satzung von HCDA sowie den Ethischen Richtlinien
kompatibel sein muss. Zweck einer Regionalgruppe ist die Ausrichtung
regelmäßiger kollegialer Treffen, zu denen auch Nichtmitglieder eingeladen
werden können.
Zweck einer Fachgruppe ist das kollegiale Zusammenarbeiten von Mitgliedern, die in einem umschriebenen beruflichen Zusammenhang humorbezogen arbeiten. Ferner können Seminare, Vorträge, Tagungen, Konferenzen und weitere Formen der Öffentlichkeitsarbeit organisiert werden. Über diese Aktivitäten kann ein Tätigkeitsbericht erstellt werden, der bei einer Mitgliederversammlung ausgelegt und nach Möglichkeit im Newsletter und/oder der Homepage von HCDA veröffentlicht wird.
§ 26:
Regional- und Fachgruppen stehen in engem Kontakt zur Geschäftsstelle und dem
Vorstand von HCDA. Der Antrag für die Konstituierung einer neuen Regional- bzw.
Fachgruppe ist an die Geschäftsstelle zu richten. Die Geschäftsführerin/der
Geschäftsführer leitet diesen Antrag an den Vorstand von HCDA weiter, der
darüber zu entscheiden hat.
§ 27:
Wenn sich mindestens 3 Mitglieder an einer Regional- bzw. Fachgruppe
beteiligen, kann diese ein ordentliches Mitglied als Delegierte/n bestimmen,
der/die im erweiterten Vorstand von HCDA mitwirken kann. Sobald sich mehr als
20 Mitglieder eingetragen haben, steht der Regional- bzw. Fachgruppe ein/e
weitere/r Delegierte/r zu. Das gilt jeweils für die weiteren 20 Eintragungen.
§ 28:
Für jedes eingetragene Mitglied einer Regional- und Fachgruppe erstattet HCDA
30 % des erstatteten Mitglieds-beitrags zurück. Dieses Geld muss für die Arbeit
der Regional- bzw. Fachgruppe zur Verfügung gestellt werden.
10. Satzungsänderungen
§ 29:
Satzungsänderungen können durch die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen
Mitglieder beschlossen werden.
In der Einladung zur MV hat die Satzungsänderung in ihrem gesamten Wortlaut als
eigener Tagesordnungspunkt zu erscheinen.
11. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch die MV nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
und vertretenen Mitglieder erfolgen. Der Verein ist weiterzuführen, wenn sich
mindesten 15 Mitglieder für die Weiterführung aussprechen.
Im Falle
der Auflösung geht ein etwaiger Liquidationsüberschuss an die Stiftung " Humor
Hilft Heilen" , Bennauerstr. 31, 53115 Bonn.
Satzung 18.09.2021 geändert
Mitglied kann werden:
Ordentliches Mitglied (60,- Euro/Jahr):
Einzelpersonen mit abgeschlossener Berufsausbildung in klinischen, psychologischen, pädagogischen, beratenden Bereich oder mit langjähriger Erfahrung in diesen Berufsfeldern.
Studierende / Auszubildende, Menschen mit Schwerbehindertenausweis (20,- Euro / Jahr)
Kollektivmitglied:
Organisationen oder Institutionen, welche die Arbeit und Zielsetzung von HCD fördern und unterstützen (100,- Euro/Jahr)
email: geschaeftsstelle@humorcare.com
Hier können Sie ganz einfach die Betrittserklärung herunterladen: Beitrittserklärung HumorCare (PDF)